903, Z. 8 f.). Beide verfügen zurzeit über keine Arbeitsstelle und seine Freundin ist offenbar auch psychisch labil, sodass es kurz vor der Hauptverhandlung zu einem Polizeieinsatz bei den beiden kam (pag. 886 und pag. 907, Z. 26 ff.). Auch lassen seine Aussagen jegliche Verantwortungsübernahme für seine Taten sowie Selbstreflektion vermissen. Der Beschuldigte 1 verfügt somit auch rund zweieinhalb Jahre nach den vorliegend zu beurteilenden Taten über keine gefestigte Tagesstruktur. Diese unklaren persönlichen Verhältnisse trüben seine Legalprognose zusätzlich.