Es hat sich demnach gezeigt, dass weder die in der Vergangenheit bedingt ausgesprochenen Geldstrafen noch die ausgestandene Untersuchungshaft von gut zwei Wochen den Beschuldigten 1 davon abschrecken konnten, weiter (einschlägig) zu delinquieren. Auch wenn er mit dem Absitzen von Ersatzfreiheitsstrafen nun eine längere Zeit im Strafvollzug war, konnte diese offenbar keine abschreckende Wirkung auf den Beschuldigten 1 entfalten. Dies zeigt bereits sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Leumundsbericht und der Berufungsverhandlung. Während des ersten Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt X.