Auch beging er die hier zu beurteilenden Delikte während der Probezeit von zwei mit Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafen, wobei der zweite Strafbefehl erst im März 2022 erging, also kurz vor dem weiteren, hier zu beurteilenden deliktischen Verhalten. Es hat sich demnach gezeigt, dass weder die in der Vergangenheit bedingt ausgesprochenen Geldstrafen noch die ausgestandene Untersuchungshaft von gut zwei Wochen den Beschuldigten 1 davon abschrecken konnten, weiter (einschlägig) zu delinquieren.