Dazu zählt insbesondere auch die Polizeihaft vom 13. Mai 2022: Der Beschuldigte 1 wurde dabei um 7:15 Uhr vorläufig festgenommen; die Einvernahme dauerte von 8:30 Uhr bis 9:04 Uhr; die Entlassung erfolgte um 11:15 Uhr. Abzüglich der Einvernahmezeit betrug die Polizeihaft somit knapp 3½ Stunden. Die vorläufige Festnahme ist bei der Bemessung der Sanktion nach Art. 51 StGB anzurechnen, sofern der Beschuldigte länger als drei Stunden in seiner Freiheit eingeschränkt wurde (BGE 124 IV 269 E. 4). Bei der Berechnung dieser Dauer ist die für eine formelle Einvernahme verwendete Zeit nicht zu berücksichtigen.