18.6.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich demnach im Umfang von insgesamt 4 Monaten straferhöhend aus. 18.7 Konkretes Strafmass und Anrechnung der Polizei- sowie Untersuchungshaft Insgesamt erachtet die Kammer nach dem soeben Ausgeführten eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 591 f.; S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sind die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 22 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Dazu zählt insbesondere auch die Polizeihaft vom 13. Mai 2022: