Aufrichtige Reue oder Einsicht sind ebenfalls nicht feststellbar. Vielmehr legt der Beschuldigte 1 eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit an den Tag. Dies zeigen einerseits die während laufendem Strafverfahren begangenen, teils einschlägigen Taten (siehe Ziff. 18.6.1 hiervor). Weiter ist der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit dem letz-