18.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten 1 im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden. Der Beschuldigte 1 hat die Tat im erstinstanzlichen Verfahren stets bestritten, was sein gutes Recht ist. An der Berufungsverhandlung gab er die ihm gemachten Vorwürfe zwar grundsätzlich zu, machte in der Folge jedoch erneut widersprüchliche und die Schuld von sich weisende Ausführungen (pag. 909 ff.). Ein Geständnisrabatt kann ihm somit nicht gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht sind ebenfalls nicht feststellbar.