Die hier zu beurteilenden Vorfälle vom April bzw. Juni 2022 liegen zeitlich gesehen mitten in den Tatzeiträumen der oben erwähnten Urteile. Als eigentliche Vorstrafen sind damit lediglich die beiden ersten Urteile zu qualifizieren. Vorliegend ist der Beschuldigte wegen Körperverletzungsdelikten zweifach sowie wegen eines Vermögensdelikts einfach vorbestraft. Die Delikte ähneln sich teils (vgl. die Sachverhalte gemäss den Strafbefehlen vom 10. September 2021 [pag. 349] und vom 24. März 2022 [pag. 352]) und wurden innert einer relativ kurzen Kadenz begangen. Dies ist straferhöhend, konkret im Umfang von 2 Monaten, zu berücksichtigen.