Er war jedenfalls als Strassenbauer tätig, wechselte danach jedoch den Job. Einen Tag vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er nach 3-4 Monaten Arbeitslosigkeit eine neue Arbeitsstelle als Maler und Gipser erhalten (vgl. pag. 359 und pag. 506 Z. 23 ff.). Am Tag vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat er erneut einen neuen Arbeitsvertrag als Hilfsarbeiter (malen, gipsen etc.) unterzeichnet; mit Arbeitsbeginn im Februar 2025 (vgl. pag. 935 f. und pag. 902, Z. 23 ff.). Der Beschuldigte 1 führte an der Berufungsverhandlung aus, er