18.4.2 Subjektive Tatschwere Es ist von direktem Vorsatz auszugehen, was neutral zu werten ist. Wie weiter oben ausgeführt, ist sodann nicht von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit zufolge Alkoholisierung auszugehen. Auch liegt im Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf der Cousine des Beschuldigten 1 gegenüber dem Opfer kein Fall einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung i.S.v. Art. 48 lit. c StGB vor. Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu werten.