Auch wenn die Situation dadurch für das Opfer womöglich etwas weniger bedrohlich gewesen sein mag, ist auch an die möglicherweise verstörende Wirkung auf unbeteiligte Dritte zu denken. Auch zeigt sich darin die besondere Dreistigkeit der hier beteiligten Beschuldigten. Die Kammer erachtet dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten 1 für den Angriff entsprechend eine höhere Strafe angemessen als jene, welche die Vorinstanz ausgesprochen hat, nämlich eine solche von 6 Monaten. 18.4.2 Subjektive Tatschwere Es ist von direktem Vorsatz auszugehen, was neutral zu werten ist.