Die festgestellten Verletzungen im Bereich der Augen müssen durch die Faustschläge und nicht die Fusstritte verursacht worden sein, da die Fusstritte gemäss Anklage und dem als rechtserheblich erstellten Sachverhalt gegen den Nackenund Oberkörperbereich (nicht aber gegen das Gesicht und damit die Augen) gingen. Das Ganze geschah zur Feierabendzeit an einem belebten, öffentlichen Ort (Bahnhof F.________(Ortschaft)). Auch wenn die Situation dadurch für das Opfer womöglich etwas weniger bedrohlich gewesen sein mag, ist auch an die möglicherweise verstörende Wirkung auf unbeteiligte Dritte zu denken.