Vorliegend gingen zwei Täter zusammen mit Faustschlägen und Fusstritten gegen ein Opfer vor. Durch die Faustschläge gegen den Kopf ging das Opfer zu Boden. Als das Opfer bereits wehrlos am Boden lag, traktierten der Beschuldigte 1 und Q.________ es weiterhin mit Faustschlägen und Fusstritten. Die festgestellten Verletzungen im Bereich der Augen müssen durch die Faustschläge und nicht die Fusstritte verursacht worden sein, da die Fusstritte gemäss Anklage und dem als rechtserheblich erstellten Sachverhalt gegen den Nackenund Oberkörperbereich (nicht aber gegen das Gesicht und damit die Augen) gingen.