Mithin ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. 18.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz. Seine Motive blieben aufgrund seines Bestreitens im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens weitestgehend unbekannt. Vor oberer Instanz gab er an, er habe dem Beschuldigten 2 helfen wollen, das Geld einzutreiben (pag. 914, Z. 25 f.). Insgesamt ist die subjektive Tatschwere neutral zu werten. 18.3.3 Fazit Tatkomponenten Raub