Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Tat am helllichten Tag und in Anwesenheit vieler unbeteiligter Personen stattfand, der Strafkläger sich also nicht bei Dunkelheit alleine den Tätern gegenübersah. Erschwerend wirkt sich andererseits aus, dass der Strafkläger offenbar nach wie vor unter den Folgen des Vorfalls leidet. So liess er sich, wie bereits bei der Vorinstanz, von der oberinstanzlichen Verhandlung dispensieren, mit der Begründung, immer noch Angst vor den Beschuldigten zu haben (pag. 488 und pag. 882).