Die von der Vorinstanz berücksichtigte untergeordnete Stellung des Beschuldigten 1 wird nach Ansicht der Kammer sodann dadurch aufgehoben, dass er – obwohl er den Strafkläger zuvor gemäss eigenen Angaben nicht gekannt hatte und kein Problem mit diesem hatte – offenbar ohne jegliche Skrupel in die Sache eingestiegen und gegen ihn vorgegangen ist. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Tat am helllichten Tag und in Anwesenheit vieler unbeteiligter Personen stattfand, der Strafkläger sich also nicht bei Dunkelheit alleine den Tätern gegenübersah.