Immerhin kam das Messer nicht weiter zum Einsatz, namentlich kam es auch nicht zu einer dynamischen Situation, welche hätte eskalieren und zu Verletzungen führen können. Die von der Vorinstanz berücksichtigte untergeordnete Stellung des Beschuldigten 1 wird nach Ansicht der Kammer sodann dadurch aufgehoben, dass er – obwohl er den Strafkläger zuvor gemäss eigenen Angaben nicht gekannt hatte und kein Problem mit diesem hatte – offenbar ohne jegliche Skrupel in die Sache eingestiegen und gegen ihn vorgegangen ist.