41 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3.2). Vorliegend wurde das Klappmesser vom Beschuldigten 1 in dem Sinne verwendet, als er es zur Verstärkung der bereits erfolgten verbalen Drohungen (geschlossen) in die Hand nahm, sodass der Strafkläger es sehen konnte. Immerhin kam das Messer nicht weiter zum Einsatz, namentlich kam es auch nicht zu einer dynamischen Situation, welche hätte eskalieren und zu Verletzungen führen können.