Diese für die objektive Tatschwere festgelegte Einsatzstrafe von 6 Monaten erscheint der Kammer als deutlich zu tief. Unbeachtet bzw. zu wenig gewichtet blieb, dass es sich um zwei Täter handelte und zur Untermauerung der verbalen Drohungen zusätzlich ein geschlossenes Klappmesser vorgezeigt wurde. Schon aufgrund dessen, dass sich der Strafkläger zwei Mittätern gegenübersah, kann nicht mehr von der Mindeststrafe ausgegangen werden. Zum Klappmesser ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dieses nicht als «andere gefährliche Waffe» im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB qualifiziert bzw. angeklagt wurde.