Objektive Tatschwere Die Vorinstanz ging gestützt auf den geringen Deliktsbetrag von einem leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 6 Monaten aus. Trotz der erkannten Planmässigkeit und des mittäterschaftlichen Vorgehens beurteilte die Vorinstanz aufgrund der untergeordneten Stellung des Beschuldigten 1 die Verwerflichkeit als neutral. Diese für die objektive Tatschwere festgelegte Einsatzstrafe von 6 Monaten erscheint der Kammer als deutlich zu tief.