Eine Freiheitsstrafe ist somit auch aus spezialpräventiven Gründen angebracht. Zusammenfassend erachtet es die Kammer gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB als geboten und zweckmässig, (auch) für den Angriff eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Damit ist beim Beschuldigten 1 eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. 18.2 Einsatzstrafe Der Raub bildet das schwerste Delikt, womit für dieses die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Der Strafrahmen hierfür reicht von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. 18.3 Tatkomponenten Raub 18.3.1 Objektive Tatschwere