Der Beschuldigte 1 ist zudem einschlägig wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. September 2021 sowie Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. März 2022, pag. 349 ff.) und hat sich auch nach der zweiwöchigen Untersuchungshaft wegen der vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht von weiterer einschlägiger Delinquenz abhalten lassen (siehe Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 3. Juni 2023, pag. 849). Eine Freiheitsstrafe ist somit auch aus spezialpräventiven Gründen angebracht.