Hinzu kommt, dass Geldstrafen den Beschuldigten 1 offensichtlich unbeeindruckt lassen und er als unbelehrbar zu bezeichnen ist, was auch sein beachtlicher Strafregisterauszug zeigt (pag. 845 ff.). Der Beschuldigte 1 ist zudem einschlägig wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. September 2021 sowie Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. März 2022, pag.