Er hielt zudem mit Blick auf den seitens des Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung eingereichten Arbeitsvertrag mit Stellenantritt im Februar 2025 fest, dass eine Geldstrafe nicht uneinbringlich sei. Grundsätzlich gilt, dass die Geldstrafe in der Regel der Freiheitsstrafe vorgeht. Indes sind die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten Argumente nicht von der Hand zu weisen.