Hinzu komme, dass der Beschuldigte 1 eine Geldstrafe gar nicht bezahlen könne, wie die Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt über 10 Monaten zeigten. Auch aus spezialpräventiven Gründen sei eine Freiheitsstrafe nötig. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass Geldstrafen beim Beschuldigten 1 nichts nützten. Rechtsanwalt B.________ äusserte sich nicht direkt zur Strafart, beantragte aber für den Angriff eine Geldstrafe. Er hielt zudem mit Blick auf den seitens des Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung eingereichten Arbeitsvertrag mit Stellenantritt im Februar 2025 fest, dass eine Geldstrafe nicht uneinbringlich sei.