Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der Berufungsverhandlung hingegen eine unbedingte Freiheitsstrafe von 19 Monaten als Gesamtstrafe. Staatsanwältin P.________ führte hierzu aus, anders als die Vorinstanz erachte sie auch für den Angriff die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als zwingend notwendig. Eine Geldstrafe sei nicht geeignet, den Beschuldigten 1 von weiteren Delikten abzuhalten. Er sei dreifach einschlägig vorbestraft, u.a. wegen einfacher Körperverletzung. Hinzu komme, dass der Beschuldigte 1 eine Geldstrafe gar nicht bezahlen könne, wie die Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt über 10 Monaten zeigten.