18. Beschuldigter 1 18.1 Strafart Für den Raub kann nur eine Freiheitsstrafe, für den Angriff hingegen auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Eben dies hat die Vorinstanz – gemäss Antrag der regionalen Staatsanwaltschaft – denn auch getan: Vorinstanzlich beantragte die Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten 1 eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen (pag. 527). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der Berufungsverhandlung hingegen eine unbedingte Freiheitsstrafe von 19 Monaten als Gesamtstrafe.