16. Anwendbares Recht Sämtliche Straftaten fanden nach dem 1. Januar 2018 und damit nach der Revision des Strafzumessungsrechts statt. Aufgrund dessen ist für sämtliche Deliktsbegehungen diesbezüglich das ab 2018 geltende Recht anwendbar. 39 Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, erfuhren die relevanten Tatbestände keine Änderungen.