Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB), Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Abs. 1 BetmG) hat die Vorinstanz beim Beschuldigten 1 eine Busse von CHF 700.00 ausgesprochen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 7 Tage festgesetzt. Für den Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Abs. 1 BetmG) hat die Vorinstanz beim Beschuldigten 2 eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 ausgesprochen und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festgesetzt.