15. Vorbemerkung Thema der oberinstanzlichen Strafzumessung sind die Schuldsprüche wegen Verbrechen (Raub und Angriff beim Beschuldigten 1; Raub beim Beschuldigten 2). Die Kammer ist dabei, wie bereits erwähnt, aufgrund der durch die Generalstaatsanwaltschaft erhobenen Berufung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Die Festsetzung der Übertretungsbussen wurde demgegenüber oberinstanzlich nicht angefochten und diese sind somit in Rechtskraft erwachsen. Für die Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art.