Das Vorzeigen des Messers ist daher nicht derart ausserhalb des Tatplans, als dass es dem Beschuldigten 2 nicht auch zugerechnet werden könnte. Zusammenfassend ist somit (nebst dem deswegen bereits rechtskräftig schuldig erklärten Beschuldigten 1) auch der Beschuldigte 2 des Raubes schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung