Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3). Wie ebenfalls bereits ausgeführt, bleibt das sichtbare In-der-Hand-Halten des Messers durch den Beschuldigten 1 im Rahmen einer Androhung eines körperlichen Übels, was der Beschuldigte 2 zuvor selbst verbal gemacht hatte. Zudem wusste der Beschuldigte 2, dass der Beschuldigte 1 ein Klappmesser hat. Das Vorzeigen des Messers ist daher nicht derart ausserhalb des Tatplans, als dass es dem Beschuldigten 2 nicht auch zugerechnet werden könnte.