38 In Bezug auf das Messer liegt sodann auch kein Mittäterexzess vor. Bei einem Exzess des Haupttäters wird eine schwerere Straftat verübt, als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent geplant bzw. initiiert (beispielsweise Raub anstatt Diebstahl). Ein Mittäter haftet nur, soweit sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann.