140 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand und die Frage der Mittäterschaft hängen hier zusammen. Bezüglich Mittäterschaft kann auf die oben (Ziff. 8.7.4.) aufgeführten Elemente, welche für eine gemeinsame Tatbegehung bzw. einen gemeinsamen Tatentschluss sprechen, verwiesen werden. Mit Blick auf die Aussagen des Strafklägers ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten mithilfe der eingesetzten Nötigungsmittel (verbale und nonverbale Drohungen) vom Strafkläger Geld erbeuten wollten, dies in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Damit erfüllen sie auch den subjektiven Tatbestand des Raubes.