Dabei waren die Beschuldigten auf die Eingabe des PIN durch den Strafkläger angewiesen, was zunächst für eine Erpressung, statt für Raub, sprechen würde (Stichwort Wahlfreiheit). Da der Beschuldigte 1 den nötigenden Zwang jedoch auch während der sogleich folgenden Vermögensverschiebung aufrechterhielt (vgl. auch Video; er stand sehr nahe und offensichtlich einschüchternd neben dem bereits verängstigten Strafkläger und wählte selbst den Betrag und nahm das Geld anschliessend direkt an sich), ist gemäss Lehre jedoch von Raub auszugehen (vgl. BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 193 zu Art. 140 mit Hinweisen).