ein entsprechender Strafantrag fehlt. Somit liegt im Zusammenhang mit dem Vorgang der Uhr keine Strafbarkeit der Beschuldigten vor. 14.2 Vorgang im Zusammenhang mit dem Bargeldbezug Mit der Androhung des «Verschuttens» und dem Zeigen des Klappmessers liegt die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben vor. Weiter ist ein Diebstahl (CHF 250.00 in bar) zu bejahen. Dabei waren die Beschuldigten auf die Eingabe des PIN durch den Strafkläger angewiesen, was zunächst für eine Erpressung, statt für Raub, sprechen würde (Stichwort Wahlfreiheit).