ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter Nötigung würde gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen. Somit verbliebe im Zusammenhang mit der Uhr noch ein Diebstahl, wobei ein geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter StGB vorliegt: Die in der Anklageschrift umschriebene Deliktssumme beträgt ca. CHF 500.00, wobei der Bargeldbezug von CHF 250.00 bereits einbezogen ist, sodass von einem ungefähren Wert der Uhr von CHF 250.00 auszugehen ist. Geringfügige Vermögensdelikte sind jedoch nur auf Antrag strafbar; ein entsprechender Strafantrag fehlt.