Allerdings scheitert dies bereits daran, dass damit keine gegenwärtige Gefahr angedroht wurde (vgl. BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 32 zu Art. 140). Ob im Zusammenhang mit dieser Äusserung allenfalls ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erfolgen könnte, wie Rechtsanwalt D.________ dies für den Beschuldigten 2 (als einzigen Schuldspruch) beantragte, kann offengelassen werden, da die Kammer, wie nachfolgend aufgezeigt wird, betreffend Bargeldbezug einen Schuldspruch ausgefällt hat; ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter Nötigung würde gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen.