37 Elemente (aggressives Anschreien; zittern und bleich werden des Strafklägers) nicht ausreichen würden, um eine Nötigungssituation i.S.v. Art. 181 StGB zu begründen. Bezüglich der Drohung, es passiere etwas Schlimmes bzw. der Strafkläger sei tot, wenn er sich bei der Polizei melde, könnte man sich noch fragen, ob ein räuberischer Diebstahl vorliegt. Allerdings scheitert dies bereits daran, dass damit keine gegenwärtige Gefahr angedroht wurde (vgl. BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 32 zu Art. 140).