Andere qualifizierte Nötigungsmittel liegen ebenfalls nicht vor. Somit fehlt es bezüglich des Vorgangs mit der Uhr an einer qualifizierten Nötigung i.S.v. Art. 140 StGB. Auch eine einfache Nötigung nach Art. 181 StGB geht aus dem (als erstellt erachteten) Sachverhalt gemäss Anklageschrift bis zum Zeitpunkt der Wegnahme der Uhr nicht hervor. Der Vollständigkeit halber kann zudem festgehalten werden, dass auch die zusätzlichen von der Vorinstanz einbezogenen