Die Drohung mit dem «verschutte» erfolgte zudem einzig im Zusammenhang mit der Geldherausgabe (und damit zeitlich ebenfalls nach der Wegnahme der Uhr). Mit anderen Worten kam eine allenfalls nötigende Einwirkung rechtlich gesehen zu spät; die Uhr wechselte den Besitzer ohne Beschränkung der Handlungsfreiheit. Die beiden oben erwähnten, in der Anklageschrift umschriebenen Elemente reichen nicht aus, um das Nötigungsmittel «Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben» zu erfüllen. Andere qualifizierte Nötigungsmittel liegen ebenfalls nicht vor.