» Weshalb und wovor genau E.________ Angst hatte, geht aus der Anklageschrift nicht hervor (und konnte auch im Beweis[ergänzungs]verfahren nicht geklärt werden). Gemäss den Aussagen des Strafklägers (zum gesamten Vorfall) hatte dieser Angst, massiv «verschlagen» zu werden, resp. habe er Todesangst gehabt. Es erscheint jedoch wahrscheinlich, dass sich diese Angst erst nach entsprechenden Drohungen («wenn er es der Polizei melde, werde ihm etwas Schlimmes passieren resp. dann sei er tot» bzw. er würde «verschuttet», wenn er das Geld nicht bezahle) dahingehend konkretisiert hat.