Staatsanwältin P.________ wies auf die verschiedenen Einschüchterungselemente hin, denen der Strafkläger ausgesetzt war, und hielt fest, die Beschuldigten hätten ihm in dieser Situation die Uhr abgenommen und ihn gezwungen, am Bancomaten seinen PIN-Code einzugeben. Sie hätten mit Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gehandelt und klar zusammengewirkt; beide hätten wesentliche Tatbeiträge 36 geleistet. Auch hätten beide das Portemonnaie durchsucht. Durch ihr Verhalten hätten sich beide in Mittäterschaft des Raubes schuldig gemacht.