Auch sei er nicht auf frischer Tat ertappt worden. Bezüglich Bargeld liege keine Mittäterschaft vor. Selbst wenn ein Messer gezeigt worden sei, sei dies nicht vom subjektiven Tatbestand des Beschuldigten 2 umfasst; solches gehe auch aus der Anklageschrift nicht hervor. Der Beschuldigte 2 habe somit einzig eine versuchte Nötigung (betreffend Beizug der Polizei; der Strafkläger sei ja dann trotzdem zu dieser gegangen) und einen geringfügigen Diebstahl begangen, wobei mangels Strafantrags nur ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erfolgen könne. Staatsanwältin P.____