13. Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ äusserte sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht zum Rechtlichen. Rechtsanwalt D.________ brachte vor, sein Klient habe kein qualifiziertes Nötigungsmittel angewandt, um die Uhr des Strafklägers zu erhalten. Somit liege kein Raub vor. Und selbst wenn der Beschuldigte 2 dem Strafkläger im Nachgang bezüglich Beizug der Polizei gedroht haben sollte, liege auch kein räuberischer Diebstahl vor, da diese Drohung nicht der Sicherung des Diebesgutes, sondern der Abwendung der Strafverfolgung hätte dienen sollen. Auch sei er nicht auf frischer Tat ertappt worden.