12. Subsumtion der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich die Beschuldigten des (in Mittäterschaft begangenen) Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Subsumtion nicht an ihr eigenes Beweisergebnis (pag. 580; S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) gehalten, sondern bei der rechtlichen Würdigung einige weitere Elemente eingebracht hat. Dieses Vorgehen ist bereits aus systematischen Gründen fragwürdig;