34 de z.B. die Störung eines Vortrags durch Niederschreien mittels eines Megafons oder die Ausnützung von Verblüffen oder Erschrecken erkannt. Diese Generalklausel ist restriktiv auszulegen; das verwendete Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt, d.h. es muss in der Intensität und Wirkung ähnlich sein (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 43 ff. zu Art. 181).