Mit der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die betreffenden Nötigungsmittel das Opfer völlig widerstandsunfähig machen. Als andere Beschränkung der Handlungsfreiheit wur-