Gewaltanwendung besteht in der physischen Einwirkung auf den Körper des Tatopfers (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 19 zu Art. 181). Für die Annahme tatbestandsmässiger Gewalt genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Mit der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt.