Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgt. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1). Gewaltanwendung besteht in der physischen Einwirkung auf den Körper des Tatopfers (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 19 zu Art. 181).